OLG Thüringen - Beschluss vom 28.02.2014
1 Ws 403/13
Normen:
StPO § 140 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Erfurt - 840 Js 10042/10 2 KLs - 18.09.2013,

Verrechnung des Erstattungsanspruchs des teilweise freigesprochenen Angeklagten mit bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.02.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 403/13

DRsp Nr. 2014/6214

Verrechnung des Erstattungsanspruchs des teilweise freigesprochenen Angeklagten mit bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren

Durch die vollständige Verrechnung gezahlter Pflichtverteidigergebühren wird der anerkannte Grundsatz gewahrt, wonach ein Beschuldigter insgesamt nicht mehr als die Gebühren eines Wahlverteidigers zu zahlen haben soll.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 1930,18 € festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 2;

Gründe:

I.

Gegen den früheren Angeklagten B erhob die Staatsanwaltschaft Erfurt unter dem Aktenzeichen 840 Js 24269/10 Ende November 2010 Anklage zum Amtsgericht Erfurt wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub und gemeinschaftlicher versuchter Nötigung. Wegen dieser Taten sowie weiterer Taten hatte die Staatsanwaltschaft Erfurt bereits am 28.07.2010 gegen vier Mitangeklagte Anklage zum Amtsgericht Erfurt erhoben. Am 10.02.2010 wurde Rechtsanwältin M vom Amtsgericht Erfurt zur Pflichtverteidigerin bestellt.