I.
Mit Beschluss vom 13.08.2007 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Itzehoe dem Beklagten Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bewilligt und den Beschwerdegegner beigeordnet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien über Ehegattenunterhaltsansprüche und Kindesunterhaltsansprüche für die beiden gemeinsamen Kinder verglichen. Das Familiengericht hat die Prozesskostenhilfebewilligung auf den Vergleich erstreckt.
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