OLG Celle - Beschluss vom 21.04.2016
1 Ws 187/16
Normen:
StPO § 464b; StPO § 465 Abs. 2; ZPO § 568 S. 1; GVG § 122 Abs. 1; RVG § 52 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 KLs 10/11

Verrechnung der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren mit dem Anspruch des teilweise Freigesprochenen auf Erstattung der Wahlverteidigergebühren

OLG Celle, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 187/16

DRsp Nr. 2016/14326

Verrechnung der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren mit dem Anspruch des teilweise Freigesprochenen auf Erstattung der Wahlverteidigergebühren

1. Im Verfahren über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464b StPO entscheidet das Gericht in der für strafprozessuale Beschwerdeentscheidungen vorgeschriebenen Besetzung (hier: Strafsenat mit drei Richtern). § 568 Satz 1 ZPO findet bei der Entscheidung über eine Kostenfestsetzungsbeschwerde im Strafverfahren keine Anwendung. 2. Der Anspruch eines teilweise Freigesprochenen auf Erstattung von Wahlverteidigergebühren als notwendiger Auslagen ist bei einem Teilfreispruch um die volle Höhe der von der Staatskasse ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren zu kürzen.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 464b; StPO § 465 Abs. 2; ZPO § 568 S. 1; GVG § 122 Abs. 1; RVG § 52 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.