Das nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsmittel dringt in der Sache nicht durch. Der streitige Kostenansatz findet seine Grundlage in § 49 S. 1 GKG a.F. (anzuwenden gemäß der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 GKG).
Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht Schuldnerin der Verfahrenskosten, weil die Klageerhebung nicht in ihrem Auftrag erfolgt sei, greift nicht. Allerdings wurde das Mandat an Rechtsanwalt Dr. D.., der den Rechtsstreit am 24. September 2001 im Namen der Klägerin anhängig machte, durch H..... M... erteilt, obwohl dieser laut Gesellschafterbeschluss vom 6. September 2001 als Geschäftsführer der Klägerin abberufen worden war. Wenn der Beschluss wirksam gewesen sein sollte, hatte das -anders als das am 18. September 2001 ergänzend mit einer erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung erwirkte rein schuldrechtlich ausgerichtete Verbot, weiterhin für die Klägerin zu handeln- den Verlust der gesetzlichen Vertreterstellung des §
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|