OLG Koblenz - Beschluss vom 21.02.2005
14 W 108/05
Normen:
GKG § 22 § 49 (a.F.) ; GmbHG § 35 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1767
GmbHR 2004, 632
MDR 2005, 778
OLGReport-Koblenz 2005, 465
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 HKO 117/01

Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten bei Klageerhebung ohne Prozessvollmacht

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 14 W 108/05

DRsp Nr. 2005/20497

Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten bei Klageerhebung ohne Prozessvollmacht

»Reicht ein nicht bevollmächtigter Rechtsanwalt eine Klage ein, wird die von ihm als Klägerin bezeichnete Partei gleichwohl Schuldnerin der Gerichtskosten, sofern sie von dem Rechtsstreit Kenntnis hatte und in der Lage war, das Verfahren zu verhindern.«

Normenkette:

GKG § 22 § 49 (a.F.) ; GmbHG § 35 ;

Gründe:

Das nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsmittel dringt in der Sache nicht durch. Der streitige Kostenansatz findet seine Grundlage in § 49 S. 1 GKG a.F. (anzuwenden gemäß der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 GKG).

Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht Schuldnerin der Verfahrenskosten, weil die Klageerhebung nicht in ihrem Auftrag erfolgt sei, greift nicht. Allerdings wurde das Mandat an Rechtsanwalt Dr. D.., der den Rechtsstreit am 24. September 2001 im Namen der Klägerin anhängig machte, durch H..... M... erteilt, obwohl dieser laut Gesellschafterbeschluss vom 6. September 2001 als Geschäftsführer der Klägerin abberufen worden war. Wenn der Beschluss wirksam gewesen sein sollte, hatte das -anders als das am 18. September 2001 ergänzend mit einer erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung erwirkte rein schuldrechtlich ausgerichtete Verbot, weiterhin für die Klägerin zu handeln- den Verlust der gesetzlichen Vertreterstellung des § 35 Abs. 1 GmbHG zur Folge.