I.
Die Parteien schlossen vor dem Saarländischen Oberlandesgericht am 19. Dezember 2002 zur Beilegung des Rechtsstreits einen Vergleich, der in Ziffer VIII folgende Regelung enthält:
"Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten dieses Vergleichs, die durch die Testamentsvollstreckerin aus dem Nachlass bezahlt werden. Die aus Anlass dieses Vergleichs der Beklagten zu 1) entstehenden Kosten trägt diese selbst mit der Maßgabe, dass diese nicht aus dem Nachlass zu zahlen sind."
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