OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.08.2003
2 W 165/03
Normen:
ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 133/00

Verpflichtung zur Kostentragung im Vergleich

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.08.2003 - Aktenzeichen 2 W 165/03

DRsp Nr. 2003/13012

Verpflichtung zur Kostentragung im Vergleich

Wenn in einem geschlossenen Vergleich ausgeführt ist, dass die Klägerin die Verfahrenskosten beider Instanzen trägt, mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die durch die Testamentsvollstreckerin aus dem Nachlass bezahlt werden, so kann dies sinnvollerweise nur dahingehend verstanden werden, dass auch eine entsprechende Verpflichtung begründet werden sollte.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien schlossen vor dem Saarländischen Oberlandesgericht am 19. Dezember 2002 zur Beilegung des Rechtsstreits einen Vergleich, der in Ziffer VIII folgende Regelung enthält:

"Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten dieses Vergleichs, die durch die Testamentsvollstreckerin aus dem Nachlass bezahlt werden. Die aus Anlass dieses Vergleichs der Beklagten zu 1) entstehenden Kosten trägt diese selbst mit der Maßgabe, dass diese nicht aus dem Nachlass zu zahlen sind."