FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.08.2009
4 K 503/08
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3; FGO § 46 Abs. 1; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 74

Verpflichtung zur Änderung einer unrichtigen gerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen; Streitwert einer Untätigkeitsklage

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 4 K 503/08

DRsp Nr. 2009/24433

Verpflichtung zur Änderung einer unrichtigen gerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen; Streitwert einer Untätigkeitsklage

1. Von einem Beteiligten erhobene Einwendungen gegen eine gerichtliche Streitwertfestsetzung sind als Antrag auf Änderung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu verstehen. 2. Trotz der Formulierung des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG als "Kann-Bestimmung" handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern das Gericht ist verpflichtet, den Streitwertbeschluss zu ändern, wenn er mit der Prozessrechtslage nicht übereinstimmt; das Verbot der Schlechterstellung gilt hier nicht. Gegenstand der "Kann-Regelung" ist insoweit allein die Bestimmung der Zuständigkeit für die vorzunehmende Änderung. Die Unrichtigkeit einer Wertfestsetzung berechtigt das Prozessgericht deshalb unter anderem auch dann zur Änderung, wenn sie darauf beruht, dass das Gericht bei der Festsetzung wesentliche Gesichtspunkte übersehen hat oder nach erfolgter Festsetzung neue Gesichtspunkte zutage treten.