BGH - Beschluß vom 14.12.2005
IX ZR 210/03
Normen:
BGB § 675 § 280 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 214
BRAK-Mitt 2006, 115
FamRZ 2006, 478
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 172/02
LG Hamburg, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 314 O 222/01

Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Mandanten über die Höhe des Honorars

BGH, Beschluß vom 14.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 210/03

DRsp Nr. 2006/202

Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Mandanten über die Höhe des Honorars

Eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, hängt entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Nach der Rechtsprechung des Senats schuldet der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber grundsätzlich keinen Hinweis auf die Höhe der anfallenden Gebühren. Der Mandant muss bei Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig damit rechnen, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seines Entgelts mitzuteilen.