BSG - Urteil vom 28.02.2007
B 3 KR 12/06 R
Normen:
BGB § 812 ; GKG § 14 Abs. 1 § 47 Abs. 1 S. 2 § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 2 § 63 Abs. 3 ; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1 § 276 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 § 69 S. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 98, 142
NZS 2007, 653
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 778/05
SG Stuttgart, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1675/03

Verpflichtung des Krankenhauses zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den MDK, Verjährungsfrist, Festsetzung des Streitwertes

BSG, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen B 3 KR 12/06 R

DRsp Nr. 2007/12984

Verpflichtung des Krankenhauses zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den MDK, Verjährungsfrist, Festsetzung des Streitwertes

1. Auch wenn in § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V den Krankenkassen das Recht zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung nicht ausdrücklich eingeräumt wird, war ihnen in erweiternder Auslegung des Gesetzeswortlauts das Recht zuzubilligen, eine Krankenhausabrechnung auch rechnerisch bzw sachlich zu überprüfen und hierzu eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Der Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen unterliegt einer vierjährigen Verjährungsfrist. 2. Auch nach der Neuregelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern zum 1.1.2000 unterliegen die Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen für die Behandlung von Versicherten einer vierjährigen Verjährungsfrist.