OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2014
6 E 1079/14
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1095/14

Verpflichtung des Dienstherrn zur Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren für eine Beförderungsplanstelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 6 E 1079/14

DRsp Nr. 2014/17806

Verpflichtung des Dienstherrn zur Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren für eine Beförderungsplanstelle

Der Streitwert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einbeziehung des Antragstellers in ein Auswahlverfahren bezüglich einer Beförderungsplanstelle gerichtet ist, bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Es hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 19. November 2014 - 6 B 1107/14 -.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die vorliegend eine Bestimmung des Streitwertes abweichend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG nahelegen.