Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes mit Rechnungsdatum vom 13. November 2008 - Kassenzeichen 780008143516 - wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung, mit der die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einen Anspruch auf Rückerstattung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG wegen der Kosten geltend macht, die von ihr als Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 1 GKG nach Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und unter Vorbehalt gezahlt worden sind, ist zwar nach § 66 GKG zulässig (vgl. Meyer, GKG, 10. Aufl., § 2 Rdn. 34), jedoch in der Sache unbegründet.
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