BGH - Beschluß vom 08.09.2000
AnwZ (B) 12/00
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Vermögensverfall des Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 08.09.2000 - Aktenzeichen AnwZ (B) 12/00

DRsp Nr. 2000/7470

Vermögensverfall des Rechtsanwalts

1. Das Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall erledigt sich, wenn der Rechtsanwalt die Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachweist. 2. Die Kosten des Verfahrens sind in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG dem Antragsteller aufzuerlegen, da seine Rechtsbeschwerde bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Dezember 1998 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat er sodann die Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung am 30. Juni 2000 widerrufen. Zugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen.