Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Dezember 1998 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat er sodann die Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung am 30. Juni 2000 widerrufen. Zugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen.
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