OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.11.2007
6 W 170/07
Normen:
RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-6 O 153/07 BGH - X ZB 36/07,

Verminderung der Verfahrensgebühr durch anteilige Anrechnung einer bereits entstandenen Geschäftsgebühr

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 6 W 170/07

DRsp Nr. 2008/17896

Verminderung der Verfahrensgebühr durch anteilige Anrechnung einer bereits entstandenen Geschäftsgebühr

»Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7.3.2007 - VIII ZR 86/06; NJW 07, 2049) führt die nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vorgeschriebene anteilige Anrechnung einer bereits entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines späteren, denselben Gegenstand betreffenden gerichtlichen Verfahrens dazu, dass sich nicht die Geschäftsgebühr, sondern die Verfahrensgebühr vermindert.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 05.07.2007 zu Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung anteiliger Abmahnkosten in Höhe einer halben Geschäftsgebühr verurteilt; weiter hat es der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Klägerin verlangt im Rahmen der Kostenfestsetzung Erstattung der ihrem Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren entstandenen Verfahrensgebühr in voller Höhe.

Der Rechtspfleger hat unter Hinweis auf die Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG die Verfahrensgebühr um die Hälfte der Geschäftsgebühr gekürzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.