I.
Die Klägerin hat mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.08.2004 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten erwirkt, mit der es diesen unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr Duftwässer unter der Bezeichnung "X" und "Y" in den auf Bl. 2 der hiesigen Klageschrift eingeblendeten Ausstattungen anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben.
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