OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.09.2005
6 W 122/05
Normen:
ZPO § 91a § 93 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-6 O 542/04,

Vermeidung des Kostenrisikos des § 93 ZPO - Einräumung der Möglichkeit der Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 6 W 122/05

DRsp Nr. 2005/18166

Vermeidung des Kostenrisikos des § 93 ZPO - Einräumung der Möglichkeit der Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner

»1. Will der Gläubiger das Kostenrisiko des § 93 ZPO vermeiden, muss er dem Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung auch dann - ggf. zum zweiten Mal - Gelegenheit geben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Abschlusserklärung abzugeben, wenn das Gericht auf den Widerspruch des Antragsgegners die Beschlussverfügung durch Urteil bestätigt hat. 2. Die Notwendigkeit der Fristsetzung zur Abgabe der Abschlusserklärung entfällt nicht, wenn der Gläubiger neben dem Unterlassungsanspruch weitere - im Eilverfahren noch nicht geltend gemachte - Ansprüche einklagt. 3. Der Antragsgegner muss grundsätzlich Gelegenheit haben, das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil in vollständiger Form zur Kenntnis zu nehmen.«

Normenkette:

ZPO § 91a § 93 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.08.2004 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten erwirkt, mit der es diesen unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr Duftwässer unter der Bezeichnung "X" und "Y" in den auf Bl. 2 der hiesigen Klageschrift eingeblendeten Ausstattungen anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben.