Auf die Erinnerung des Vaters wird der Kostenansatz vom 10. Juni 2008 (Kostenrechnung vom 16. Juni 2009) - Ksb-Nr. 109 03 09292 000 der Kosteneinziehungsstelle der Justiz - teilweise abgeändert:
Die unter Nr. 1 der Kostenrechnung angeführte Sachverständigenentschädigung ist mit 4.451,42 € und die unter Nr. 2 angeführte Verfahrenspflegervergütung ist mit 847,52 € anzusetzen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|