KG - Beschluss vom 26.02.2010
19 AR 2/09
Normen:
FGG § 12; KostO § 14 Abs. 9; KostO § 14 Abs. 2; KostO § 16;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 133 F 4717/05

Verlust des Entschädigungsanspruchs des Sachverständigen bei Unbrauchbarkeit des Gutachtens; Prüfung der Verwertbarkeit des Gutachtens im Rahmen des Kostenansatzes; Vergütung des Sachverständigen für eine Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch

KG, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 19 AR 2/09

DRsp Nr. 2010/6323

Verlust des Entschädigungsanspruchs des Sachverständigen bei Unbrauchbarkeit des Gutachtens; Prüfung der Verwertbarkeit des Gutachtens im Rahmen des Kostenansatzes; Vergütung des Sachverständigen für eine Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch

1. Ein Sachverständiger verliert seinen Entschädigungsanspruch nur dann, wenn das Gutachten objektiv unbrauchbar ist und er dies zumindest grob fahrlässig verursacht hat. 2. Wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht ein Gutachten für verwertbar ansieht und seine Entscheidung darauf stützt, sind die Kosteninstanzen gehindert, die Verwertbarkeit erneut zu prüfen. 3. Der für eine Wiedergabe des Akteninhalts und eine Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch entstandene Zeitaufwand des Sachverständigen ist nicht vergütungsfähig.

Auf die Erinnerung des Vaters wird der Kostenansatz vom 10. Juni 2008 (Kostenrechnung vom 16. Juni 2009) - Ksb-Nr. 109 03 09292 000 der Kosteneinziehungsstelle der Justiz - teilweise abgeändert:

Die unter Nr. 1 der Kostenrechnung angeführte Sachverständigenentschädigung ist mit 4.451,42 € und die unter Nr. 2 angeführte Verfahrenspflegervergütung ist mit 847,52 € anzusetzen.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Normenkette:

FGG § 12; KostO § 14 Abs. 9; KostO § 14 Abs. 2; KostO § 16;

Gründe: