BVerfG - Beschluss vom 02.06.2009
1 BvR 2295/08
Normen:
GKG § 66 Abs. 6; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 69a Abs. 6; GG Art. 101 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1; ZPO § 568;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 268
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 29/07
LG Potsdam, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 29/07
LG Potsdam, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 29/07

Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter bei Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde in der Besetzung des Beschwerdegerichts mit drei Richtern nach Aufhebung und Zurückverweisung

BVerfG, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2295/08

DRsp Nr. 2009/14581

Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter bei Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde in der Besetzung des Beschwerdegerichts mit drei Richtern nach Aufhebung und Zurückverweisung

Entscheidet die Zivilkammer in einer originären Einzelrichtersache, nämlich einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Amtsgericht vorschriftswidrig in der vollen Besetzung mit drei Berufsrichtern und ohne Übertragung des Verfahrens auf das Kollegium, so ist sie auch dann in offensichtlich unhaltbarer und objektiv willkürlicher Weise von ihrer Entscheidungszuständigkeit ausgegangen, wenn die Einzelrichterin zuvor in der Entscheidung über die Streitwertbeschwerde die weitere Beschwerde zugelassen hatte und das Oberlandesgericht daraufhin die Sache wegen eines auf einen Verstoß gegen § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegründete Verletzung des gesetzlichen Richters an das Landgericht zurückverwiesen hat.

Tenor:

1

Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24. Juli 2008 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 7. Oktober 2008 und 10. November 2008 - 3 T 29/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

2

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3