BVerfG - Beschluß vom 14.08.1992
2 BvR 430/92
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG 3 46 Abs. 1 § 109a Abs. 2 ; StPO § 33a § 464 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 06.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Js 1749/91
LG Münster, vom 27.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Qs 136/91
LG Münster, vom 03.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Qs 136/91

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch faktische Versagung der Äußerungsmöglichkeit zu den schriftlichen Entscheidungsgründen

BVerfG, Beschluß vom 14.08.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 430/92

DRsp Nr. 2005/15850

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch faktische Versagung der Äußerungsmöglichkeit zu den schriftlichen Entscheidungsgründen

1. Ein Gericht verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ein eröffnetes Rechtsmittelverfahren so handhabt, daß der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hat, seine Rechte wirksam zu verfolgen, indem ihm die Gelegenheit genommen wird, sich zu den maßgeblichen schriftlichen Gründen einer Entscheidung zu äußern. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in diesem Fall ebenso verletzt, wie wenn ein Beschwerdegegner nur von der Tatsache einer Beschwerdeeinlegung, nicht jedoch von der Begründung Kenntnis erhält und er sich deshalb zu ihr nicht äußern kann.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG 3 46 Abs. 1 § 109a Abs. 2 ; StPO § 33a § 464 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im Beschwerdeverfahren über die Kostentragung nach § 109a Abs. 2 OWiG.

I.