BVerfG - Beschluß vom 21.04.1982
2 BvR 873/81
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 60, 313
Information StW 1982, 366
NJW 1982, 1691
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 06.07.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 36/81

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung ohne Stellungnahme des Beschwerdegegners

BVerfG, Beschluß vom 21.04.1982 - Aktenzeichen 2 BvR 873/81

DRsp Nr. 1996/7189

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung ohne Stellungnahme des Beschwerdegegners

»Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zivilprozeß.«Setzt das Gericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach § 91a Abs. 2 ZPO keine Frist für eine Gegenerklärung, hat es mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör zumindest mit seiner Entscheidung zumindest eine angemessene Zeit zu warten, um dem Beschwerdegegner die Möglichkeit zur Äußerung zu geben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.

1. Der Beschwerdeführer klagte vor dem Amtsgericht auf Räumung eines an den Beklagten vermieteten Geschäftslokals. Als Grund für die dieser Klage zugrundeliegende fristlose Kündigung war in der Klageschrift aufgeführt, daß der Beklagte über ein ganzes Jahr hin die monatliche Miete immer verspätet, meist erst um die Monatsmitte, gezahlt und sein Zahlungsverhalten auch nach mehrmaliger Abmahnung nicht gebessert habe. Der Beklagte räumte nach Zustellung der Klageschrift das Geschäftslokal. Beide Parteien erklärten danach die Hauptsache für erledigt und stellten widerstreitende Kostenanträge.