OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.06.2007
15 W 23/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 170 Abs. 3 ; BGB § 709 Abs. 1 ; BGB § 714 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 211
MDR 2008, 408
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 06.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 26/06

Verklagung einer Anwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Klage gegen die einzelnen Partner der Anwaltskanzlei

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 15 W 23/07

DRsp Nr. 2008/5811

Verklagung einer Anwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Klage gegen die einzelnen Partner der Anwaltskanzlei

»1. Bei einer Klage gegen eine Anwaltskanzlei ist durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln, ob die Anwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beklagte sein soll, oder die einzelnen Partner der Kanzlei als natürliche Personen. 2. Die Bezeichnung "GbR" im Rubrum einer Klageschrift deutet im allgemeinen darauf hin, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partei sein soll, und nicht etwa die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft. 3. Die Angabe des gesetzlichen Vertreters einer GbR ist im Rubrum einer Klageschrift zwar sinnvoll, um eine Zustellung der Klageschrift an den gesetzlichen Vertreter zu ermöglichen. Zur Klarstellung der Parteiidentität (Klage gegen die GbR statt einer Klage gegen die Mitglieder der Gesellschaft) ist die Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters hingegen in der Regel nicht erforderlich.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 170 Abs. 3 ; BGB § 709 Abs. 1 ; BGB § 714 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwältin vom 17.03.2006 Klage zum Landgericht Mannheim erhoben gegen

"Rechtsanwälte Dr. jur. K. W. H. , Hu. H. , S. H. & Partner GbR, .... ".