BGH - Beschluß vom 17.07.2006
II ZR 313/05
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
DStR 2006, 1900
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1343/04
LG Koblenz, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 188/02

Verkehrswert eines Unternehmens

BGH, Beschluß vom 17.07.2006 - Aktenzeichen II ZR 313/05

DRsp Nr. 2006/21184

Verkehrswert eines Unternehmens

Wird um einen Geschäftsanteil an einem Unternehmen gestritten, das bilanziell überschuldet ist, so geht der Wert der Beschwer der Abweisung einer Drittwiderspruchsklage nicht über einen bloßen Erinnerungswert von 500 Euro hinaus.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

1. Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung durch den bloßen Hinweis darauf, die Vorinstanzen hätten den Streitwert übereinstimmend mit den Angaben in der Klageschrift auf 25.564,59 EUR festgesetzt, bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der beabsichtigten Revision verfolgten Beschwer die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt; denn sie haben - abweichend von ihren ursprünglichen Wertangaben - im Verlaufe des weiteren Prozesses stets vorgetragen, dass angesichts der bereits seit 1997 bestehenden Unterbilanz bzw. der sogar wiederholt eingetretenen bilanziellen Überschuldung der Klägerin zu 2 der Verkehrswert des Unternehmens und damit auch derjenige des eingezogenen Geschäftsanteils des Dr. G. "auf Null reduziert" gewesen sei, so dass dieser auch keine Abfindung habe beanspruchen können. Auf der Grundlage dieses Vorbringens der Kläger geht der Wert ihrer Beschwer durch das die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage bestätigende Berufungsurteil nicht über einen bloßen Erinnerungswert von 500,00 EUR hinaus.