OLG Hamburg - Beschluss vom 02.07.2013
8 W 61/13
Normen:
VV- RVG Nr. 3400; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
MDR 2013, 1136
VRS 2013, 25
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 50/11

Verkehrsanwaltsgebühr für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in der Revisionsinstanz

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 8 W 61/13

DRsp Nr. 2013/19289

Verkehrsanwaltsgebühr für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in der Revisionsinstanz

Für die Weiterleitung eines Schreibens, welches den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einer Partei über die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde informiert, verbunden mit der Bitte, noch keinen eigenen BGH-Anwalt zu bestellen, die Besprechung dieser Bitte mit der Partei und die Erteilung der Zustimmung sowie die spätere Zustimmung zur Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde steht dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten keine Verkehrsanwaltsgebühr zu. Es handelt sich um Neben- und Abwicklungstätigkeiten im Sinne des § 19 Abs.1 Nr.9 RVG.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.4.2013 wird auf seine Kosten nach einem Streitwert von € 925,82 zurückgewiesen.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3400; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 104 Abs.3, 567, 569 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die vom Beklagten begehrte Verkehrsanwaltsgebühr für die Mitwirkung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof nicht zur Erstattung festgesetzt.