Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.4.2013 wird auf seine Kosten nach einem Streitwert von € 925,82 zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 104 Abs.3, 567, 569 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die vom Beklagten begehrte Verkehrsanwaltsgebühr für die Mitwirkung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof nicht zur Erstattung festgesetzt.
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