Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 11 Abs. 1 RPflG n.F. i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO zulässig aber ganz überwiegend nicht begründet.
1. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die Festsetzung einer Gebühr des Verkehrsanwaltes nach § 52 Abs. 1 BRAGO abgelehnt.
Voraussetzung für die Entstehung einer Verkehrsanwaltsgebühr ist zunächst einmal, dass ein Verkehrsanwalt tätig geworden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, da der Kläger selber Rechtsanwalt ist und nunmehr seine Tätigkeit als Partei als Gebühr eines Verkehrsanwaltes nach § 52 Abs. 1 BRAGO von der Beklagten erstattet haben möchte.
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