OLG Rostock - Beschluss vom 06.11.2000
8 W 319/00
Normen:
BRAGO § 52 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 3400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 194
MDR 2001, 115
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 16.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 356/98

Verkehrsanwaltsgebühr bei Tätigkeit in eigener Sache

OLG Rostock, Beschluss vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 8 W 319/00

DRsp Nr. 2004/18251

Verkehrsanwaltsgebühr bei Tätigkeit in eigener Sache

Führt ein Rechtsanwalt einen Rechtsstreit in eigener Sache vor einem Gericht, an dem er nicht zugelassen ist und beauftrag er einen Prozessbevollmächtigten, kann er für dessen Information keine Verkehrsanwaltsgebühr ersetzt verlangen.

Normenkette:

BRAGO § 52 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 3400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 11 Abs. 1 RPflG n.F. i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO zulässig aber ganz überwiegend nicht begründet.

1. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die Festsetzung einer Gebühr des Verkehrsanwaltes nach § 52 Abs. 1 BRAGO abgelehnt.

Voraussetzung für die Entstehung einer Verkehrsanwaltsgebühr ist zunächst einmal, dass ein Verkehrsanwalt tätig geworden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, da der Kläger selber Rechtsanwalt ist und nunmehr seine Tätigkeit als Partei als Gebühr eines Verkehrsanwaltes nach § 52 Abs. 1 BRAGO von der Beklagten erstattet haben möchte.