OLG Köln - Beschluss vom 13.06.2006
17 W 116/06
Normen:
BGB § 197 ; EGZPO § 29 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 649
OLGReport-Köln 2006, 743
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 102/98
OLG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 186/98

Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 17 W 116/06

DRsp Nr. 2006/20991

Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

»Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch verjährt nach Rechtskräftigwerden der Kostengrundentscheidung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in dreißig Jahren.«

Normenkette:

BGB § 197 ; EGZPO § 29 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin mit der angegriffenen Entscheidung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den die Rückfestsetzung ablehnenden Beschluss vom 26.01.2005 abgeholfen und die von der Beklagten an den Kläger im Wege der Rückfestsetzung zu erstattenden Kosten auf 1.253,93 EUR nebst Zinsen festgesetzt.