Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin mit der angegriffenen Entscheidung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den die Rückfestsetzung ablehnenden Beschluss vom 26.01.2005 abgeholfen und die von der Beklagten an den Kläger im Wege der Rückfestsetzung zu erstattenden Kosten auf 1.253,93 EUR nebst Zinsen festgesetzt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|