1. Der Klägerin war sowohl im Verfahren auf Kindes- und Ehegattenunterhalt als auch im nachfolgenden Verfahren auf Ehescheidung, Regelung des Sorgerechts und Versorgungsausgleich Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und der jetzige Beschwerdeführer als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Das Unterhaltsverfahren hat durch Schlussurteil vom 7.11.1997 geendet, während im zweiten Verfahren durch Urteil vom 9.12.1998 die Ehescheidung ausgesprochen und die elterliche Sorge geregelt wurde; die Regelung des Versorgungsausgleichs wurde abgetrennt und zum Ruhen gebracht.
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