LG Berlin, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 577/02
Verjährung der Kostenforderung des Notars nach Zustellung der Konstenberechnung in vollstreckbarer Ausfertigung; Vorlage an den Bundesgerichtshof
KG, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 1 W 215/03
DRsp Nr. 2004/5195
Verjährung der Kostenforderung des Notars nach Zustellung der Konstenberechnung in vollstreckbarer Ausfertigung; Vorlage an den Bundesgerichtshof
»1. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars bewirkt - auch nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO - keine Umwandlung der zweijährigen in die dreißigjährige Verjährungsfrist (wie Senat, Beschluss vom 23. September 2003 -1 W 103/01).2. § 156 Abs. 4 S. 4 KostO n.F. i.V.m. § 28 Abs. 2FGG findet unabhängig von der Fälligkeit der notariellen Kosten gemäß § 26 Nr. 10EGZPO Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist.3. Die weitere Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.«