OLG Rostock - Urteil vom 28.01.2010
3 U 113/09
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 167; GKG § 12 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 3; Richtlinie 2000/35/EG Art 3 Abs. 1ii;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 435/07

Verjährung bei verzögerter Vorschusszahlung

OLG Rostock, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 3 U 113/09

DRsp Nr. 2010/14178

Verjährung bei verzögerter Vorschusszahlung

1. Das die Verjährung i.S.d. § 167 ZPO hemmende Merkmal "demnächst" ist nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Für den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur gewahrt, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt. 2. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG trägt der Schuldner bei Geldschulden grds. die Verzögerungsgefahr. Er muss bei Banküberweisungen die Leistungshandlung so rechtzeitig vornehmen, dass der Geldbetrag bei üblicher Abwicklung dem Gläubigerkonto innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben werden kann.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 24.07.2009 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.656,19 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.281,29 € seit dem 13.10.2007 und aus 374,90 € seit dem 13.11.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.