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Am 23. April 1999 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers im Verfahren 6 RKa 20/83 die Festsetzung des Gegenstandswertes. Das Revisionsverfahren 6 RKa 20/83 ist durch Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 abgeschlossen worden. Trotz eines Hinweises des Berichterstatters auf den Ablauf von inzwischen 15 Jahren seit rechtskräftigem Verfahrensabschluß hält der Kläger an seinem Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes mit der Begründung fest, seine Rechtsschutzversicherung bestehe auf einer entsprechenden Abrechnung.
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