BSG - Beschluß vom 15.02.2001
6 RKa 20/83
Normen:
BRAGO § 116 Abs. 2, § 8 Abs. 2 S. 2; GKG § 13 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AGS 2001, 225

Verjährung bei der Festsetzung des Gegenstandswertes

BSG, Beschluß vom 15.02.2001 - Aktenzeichen 6 RKa 20/83

DRsp Nr. 2001/8167

Verjährung bei der Festsetzung des Gegenstandswertes

1. Für den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gelten keine Verjährungsfristen. 2. Auch dann, wenn infolge des Zeitablaufs eine nähere Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist, ist die Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 2 GKG sinngemäß anwendbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 116 Abs. 2, § 8 Abs. 2 S. 2; GKG § 13 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Am 23. April 1999 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers im Verfahren 6 RKa 20/83 die Festsetzung des Gegenstandswertes. Das Revisionsverfahren 6 RKa 20/83 ist durch Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 abgeschlossen worden. Trotz eines Hinweises des Berichterstatters auf den Ablauf von inzwischen 15 Jahren seit rechtskräftigem Verfahrensabschluß hält der Kläger an seinem Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes mit der Begründung fest, seine Rechtsschutzversicherung bestehe auf einer entsprechenden Abrechnung.