Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nach dem auf seine Vergütung anwendbaren Recht der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung durch die Prozessgebühr abgegolten (nach neuem Recht vgl. Gebührenverzeichnis Nr.
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