BVerfG - Beschluß vom 21.01.1976
2 BvR 391/64
Normen:
BRAGO § 35 ; VV-RVG Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BVerfGE 41, 228
Vorinstanzen:
BVerfG, vom 21.01.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BvR 391/64

Verhandlungsgebühr nach Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

BVerfG, Beschluß vom 21.01.1976 - Aktenzeichen 2 BvR 391/64

DRsp Nr. 1996/6837

Verhandlungsgebühr nach Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Eine Verhandlungsgebühr gem. § 35 BRAGO fällt jedenfalls dann nicht an, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor der Entscheidung zur Hauptsache gegenstandslos geworden ist.

Normenkette:

BRAGO § 35 ; VV-RVG Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Der Rechtspfleger hat die dein Beschwerdeführer von dem Land Rheinland-Pfalz gemäß § 34 Abs. 3 BVerfGG zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 838,62 DM (in Worten: achthundertachtunddreißig 62/100 Deutsche Mark) festgesetzt. Diesen Kostenfestsetzungsbeschluß greift der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers an, weil der Rechtspfleger einige Positionen zu Unrecht abgesetzt habe.