I.
Die Beschwerdeführerin greift den Kostenfestsetzungsbeschluß an, weil der Rechtspfleger die von der Beschwerdeführerin begehrte Verhandlungsgebühr gemäß §§ 113 Abs. 2 Satz 1, 31 Nr. 2, 11 Abs. 1 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) nicht als erstattungsfähig anerkannt und statt der verlangten 1 052,89 DM nur 737,45 DM als vom Land Niedersachsen geschuldet festgesetzt hat. Die Beschwerdeführerin meint, die Verhandlungsgebühr sei hier nach §§ 113 Abs. 2 Satz 1, 35 BRAGO entstanden; entgegen der Ansicht des festsetzenden Beamten und des Kostenschuldners gelte für das Verfassungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der mündlichen Verhandlung; es stehe nicht im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts, über eine Verfassungsbeschwerde mündlich zu verhandeln, das Bundesverfassungsgericht könne nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des §
II.
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