BVerfG - Beschluß vom 11.04.1973
2 BvR 872/71
Normen:
BVerfGG § 25 Abs. 1 § 94 Abs. 5 ; BRAGO § 35 ; VV-RVG Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BVerfGE 35, 34
BayVBl 1973, 514
Rpfleger 1973, 243
Vorinstanzen:
BVerfG, vom 16.02.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BvR 872/71

Verhandlungsgebühr im Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 11.04.1973 - Aktenzeichen 2 BvR 872/71

DRsp Nr. 1996/8102

Verhandlungsgebühr im Verfassungsbeschwerdeverfahren

§ 35 BRAGO findet im Verfassungsbeschwerdeverfahren keine Anwendung, weil eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist.

Normenkette:

BVerfGG § 25 Abs. 1 § 94 Abs. 5 ; BRAGO § 35 ; VV-RVG Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin greift den Kostenfestsetzungsbeschluß an, weil der Rechtspfleger die von der Beschwerdeführerin begehrte Verhandlungsgebühr gemäß §§ 113 Abs. 2 Satz 1, 31 Nr. 2, 11 Abs. 1 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) nicht als erstattungsfähig anerkannt und statt der verlangten 1 052,89 DM nur 737,45 DM als vom Land Niedersachsen geschuldet festgesetzt hat. Die Beschwerdeführerin meint, die Verhandlungsgebühr sei hier nach §§ 113 Abs. 2 Satz 1, 35 BRAGO entstanden; entgegen der Ansicht des festsetzenden Beamten und des Kostenschuldners gelte für das Verfassungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der mündlichen Verhandlung; es stehe nicht im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts, über eine Verfassungsbeschwerde mündlich zu verhandeln, das Bundesverfassungsgericht könne nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 94 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG von einer mündlichen Verhandlung absehen.

II.