OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.06.2003
4 W 46/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 ; ZPO § 281 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ; BRAGO § 33 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 412
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 515/02

Verhandlungsgebühr bei Verweisungsantrag

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.06.2003 - Aktenzeichen 4 W 46/03

DRsp Nr. 2003/10974

Verhandlungsgebühr bei Verweisungsantrag

»Ist die vor dem Amtsgericht erhobene Klage vor Eintritt in die mündliche Verhandlung erweitert und auf Antrag des Klägers an das Landgericht verwiesen worden und nimmt der Kläger dort die Klage wegen des erweiterten Teils vor Antragstellung wieder zurück, so ist eine Verhandlungsgebühr nur aus dem niedrigeren Streitwert entstanden.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 ; ZPO § 281 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ; BRAGO § 33 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige (§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO) sofortige Beschwerde führt zum Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers ist für das Verfahren nur eine Verhandlungsgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO aus einem Streitwert von 4 665,81 Euro entstanden.