KG - Beschluss vom 17.05.2004
1 W 74/04
Normen:
ZPO § 307 Abs. 2 ; BRAGO § 19 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ; BRAGO § 33 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 35 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 142
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 381/03

Verhandlungsgebühr bei teilweisem Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren ohne Erlass eines Anerkenntnisteilurteils

KG, Beschluss vom 17.05.2004 - Aktenzeichen 1 W 74/04

DRsp Nr. 2004/16518

Verhandlungsgebühr bei teilweisem Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren ohne Erlass eines Anerkenntnisteilurteils

1. Im Falle eines Anerkenntnisses erhalten die Rechtsanwälte beider Parteien gemäß §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die 5/10 Verhandlungsgebühr für eine nichtstreitige Verhandlung. Nach § 35 BRAGO erhält der Rechtsanwalt im schriftlichen Vorverfahren die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung, wenn im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 307 Abs. 2 ZPO "ohne mündliche Verhandlung entschieden" wird. 2. Wird im schriftlichen Vorverfahren zwar ein teilweises Anerkenntnis erklärt, so dass Anerkenntnisteilurteil ergehen konnte, hat das Gericht aber nicht durch Teilurteil entschieden, sondern Haupttermin zur Verhandlung über die volle erweiterte Klage anberaumt, so ist die Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr gemäß § 35 BRAGO, nämlich dass ohne mündliche Verhandlung aufgrund des Anerkenntnisses entschieden wird, nicht erfüllt.

Normenkette:

ZPO § 307 Abs. 2 ; BRAGO § 19 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ; BRAGO § 33 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 35 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von den Antragstellern geltend gemachte 5/10-Verhandlungsgebühr gemäß §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 35 BRAGO abgesetzt.