Verhandlungsgebühr bei Stellung eines Sachantrages durch den Nebenintervenienten in einer Kindschaftssache
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 9 WF 115/03
DRsp Nr. 2004/15215
Verhandlungsgebühr bei Stellung eines Sachantrages durch den Nebenintervenienten in einer Kindschaftssache
»Verhandelt der Nebenintervenient des Klägers in einer Kindschaftssache unstreitig durch Stellung eines eigenen Sachantrages, so fällt eine volle Verhandlungsgebühr an.«