OLG Köln - Beschluss vom 17.10.2005
17 W 201/05
Normen:
BRAGO § 33 Abs. 1 § 35 ; ZPO § 307 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 258
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 188/04

Verhandlungsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren auch nach neuem Recht

OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 17 W 201/05

DRsp Nr. 2006/6219

Verhandlungsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren auch nach neuem Recht

»Dem Rechtsanwalt erwächst auch bei einem nach dem 01.09.2004 ergangenen Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gemäß §§ 35, 33 Abs. 1 BRAGO eine 5/10 Verhandlungsgebühr; die durch die Neufassung des § 307 ZPO entstandene Regelungslücke ist im Wege der Analogie zu schließen.«

Normenkette:

BRAGO § 33 Abs. 1 § 35 ; ZPO § 307 ;

Gründe: