Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat in der Sache Erfolg.
Zu Recht wenden sich die Klägerinnen dagegen, dass seitens der Beklagten zu 2) und 3) eine 5/10-Gebühr für eine nichtstreitige Verhandlung ihres Prozessbevollmächtigten erstattet verlangt wird. Eine solche ist nämlich in diesem Rechtsstreit nicht erwachsen.
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