OLG Hamburg - Beschluss vom 28.02.2000
8 W 43/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 35 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2000, 412
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 316 O 97/99

Verhandlungsgebühr bei Anerkenntnis und anschließender Erledigungserklärung

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 8 W 43/00

DRsp Nr. 2004/8619

Verhandlungsgebühr bei Anerkenntnis und anschließender Erledigungserklärung

Erkennt der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Klageforderung an, kommt es aber nicht zu einem Anerkenntnisurteils, weil der Rechtsstreit anschließend übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, so erfällt keine 5/10-Gebühr wegen nichtstreitiger Verhandlung.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 35 ;

Gründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat in der Sache Erfolg.

Zu Recht wenden sich die Klägerinnen dagegen, dass seitens der Beklagten zu 2) und 3) eine 5/10-Gebühr für eine nichtstreitige Verhandlung ihres Prozessbevollmächtigten erstattet verlangt wird. Eine solche ist nämlich in diesem Rechtsstreit nicht erwachsen.