OLG Celle - Beschluss vom 18.02.2004
16 U 78/03
Normen:
BRAGO § 31 ; BRAGO § 35 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 777
OLGReport-Celle 2004, 257
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 482/02

Verhandlungs- und Erörterungsgebühr bei Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO.

OLG Celle, Beschluss vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 16 U 78/03

DRsp Nr. 2004/4231

Verhandlungs- und Erörterungsgebühr bei Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO.

»Ein Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO begründet keinen Anspruch auf eine Verhandlungs- und Erörterungsgebühr.«

Normenkette:

BRAGO § 31 ; BRAGO § 35 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

In der Berufungsinstanz ist ohne mündliche Verhandlung - nachdem die Beklagte die außergerichtlich vereinbarte vergleichsweise Regelung mitgeteilt hatte und nach § 278 Abs. 6 ZPO vorgegangen werden sollte - durch Beschluss des Senats festgestellt worden, dass der Rechtsstreit durch den von beiden Parteien durch Schriftsatz angenommenen Vergleich beendet ist.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin die Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt beantragt und dabei auch eine Gebühr für die Verhandlung in der Berufung nach § 31 Abs. 1 Ziff. 2/4 BRAGO angesetzt. Die Kostenbeamtin des Senats hat die Festsetzung einer Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr abgelehnt, weil weder eine Verhandlung noch eine Erörterung in einem Termin stattgefunden habe. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten.

Die Erinnerung ist gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.