KG - Beschluss vom 20.11.2003
1 W 437/03
Normen:
GKG § 18 ; BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 13 Abs. 2 ; BRAGO § 26 ; BRAGO § 28 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; BRAGO § 52 ; BRAGO § 53 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 254 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 393
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 453/00

Verhandlung einer Stufenklage in mehreren Terminen vor dem Landgericht - erstattungsfähige Kosten der auswärtigen Partei bei Wahrnehmung der Termine teils durch einen Unterbevollmächtigten, teils durch den an ihrem Wohnort ansässigen Prozessbevollmächtigten

KG, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 1 W 437/03

DRsp Nr. 2004/4639

Verhandlung einer Stufenklage in mehreren Terminen vor dem Landgericht - erstattungsfähige Kosten der auswärtigen Partei bei Wahrnehmung der Termine teils durch einen Unterbevollmächtigten, teils durch den an ihrem Wohnort ansässigen Prozessbevollmächtigten

»1. Wird eine Stufenklage in mehreren Terminen vor dem Landgericht verhandelt und hat der am auswärtigen Wohnsitz der Partei ansässige Prozessbevollmächtigte lediglich den letzten Termin persönlich wahrgenommen, so sind der Partei die Kosten eines Unterbevollmächtigten für die Wahrnehmung der früheren Termine nur in der Höhe zu erstatten, in der die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten für diese Termine erspart worden sind. 2. Beschränkt sich der Auftrag an den Unterbevollmächtigten auf die Wahrnehmung der Termine zur Verhandlung über die ersten beiden Stufen, ist seinen Gebühren gemäß § 18 GKG nur der - höhere - Streitwert der bis dahin verhandelten Anträge, nicht der - höchste - Streitwert der Stufenklage insgesamt zugrunde zu legen. 3. Hat der Unterbevollmächtigte aufgrund einer Gebührenvereinbarung eine niedrigere Vergütung erhalten, als ihm nach § 53 BRAGO zustünde, sind die ersparten Reisekosten nur in dieser Höhe zu erstatten.«

Normenkette:

GKG § 18 ; BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 13 Abs. 2 ; BRAGO § 26 ; BRAGO § 28 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; BRAGO § 52 ; BRAGO § ;