BGH - Beschluß vom 03.06.2008
VI ZB 55/07
Normen:
RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
AGS 2008, 441
BauR 2008, 1500
IBR 2008, 543
JurBüro 2008, 468
NJW-RR 2008, 1528
RVG professionell 2008, 145
RVGreport 2008, 310
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 188/07
LG Saarbrücken, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 OH 3/06

Verhältnis von wegen desselben Gegenstandes entstandener Geschäfts- und Verfahrensgebühr

BGH, Beschluß vom 03.06.2008 - Aktenzeichen VI ZB 55/07

DRsp Nr. 2008/13015

Verhältnis von wegen desselben Gegenstandes entstandener Geschäfts- und Verfahrensgebühr

1. Eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Nr. 3100 RVG -VV anteilig auf die im anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen. Dabei ist es für die Anrechnung ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH - VIII ZB 57/07 - 22.01.2008). 2. Diese Grundsätze gelten entsprechend für das selbständige Beweisverfahren. Daher wird eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG -VV zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens angerechnet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100;

Gründe: