OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.01.2005
3 U 109/04
Normen:
ARB 94 § 5 Nr. 3 lit. b ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/2 O 10/04 - 28.04.2004,

Verhältnis der Kostenverteilung in einem Prozessvergleich entsprechend dem des Obsiegens zum Unterliegen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 3 U 109/04

DRsp Nr. 2005/2048

Verhältnis der Kostenverteilung in einem Prozessvergleich entsprechend dem des Obsiegens zum Unterliegen

»Verzichtet in einem Prozessvergleich der Beklagte neben der von ihm eingegangenen Zahlungsverpflichtung auch auf einen Gegenanspruch, hinsichtlich dessen er ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte, entspricht die Kostenverteilung dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen, wenn auch der Wert des Gegenanspruchs (hier: auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen) berücksichtigt wird.«

Normenkette:

ARB 94 § 5 Nr. 3 lit. b ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Rechtsschutzversicherung 11.472,25 Euro; es handelt sich dabei um Anwaltskosten der Klägerin aus dem Rechtsstreit Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2/25 O 273/03, der durch Vergleich vom 17.10.2003 beendet worden ist. Das Landgericht hat auf den klägerischen Hilfsantrag die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.586,56 Euro nebst Zinsen zu zahlen und die Klägerin in Höhe von 5.885,69 Euro nebst Zinsen von dem Honoraranspruch der Rechtsanwälte A freizustellen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 49 f.), da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil nicht eröffnet ist.