Die Klägerin verlangt von der beklagten Rechtsschutzversicherung 11.472,25 Euro; es handelt sich dabei um Anwaltskosten der Klägerin aus dem Rechtsstreit Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2/25 O 273/03, der durch Vergleich vom 17.10.2003 beendet worden ist. Das Landgericht hat auf den klägerischen Hilfsantrag die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.586,56 Euro nebst Zinsen zu zahlen und die Klägerin in Höhe von 5.885,69 Euro nebst Zinsen von dem Honoraranspruch der Rechtsanwälte A freizustellen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 49 f.), da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil nicht eröffnet ist.
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