Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 RVG).
Der Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. hat im Beschluss vom 3.11.2010, durch den die Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht A. vom 9.7.2010 als unbegründet zurückgewiesen worden ist, Folgendes ausgeführt.
"Die Erinnerung des Verteidigers vom 22.07.2010 gegen die unter dem 09.07.2010 erfolgte Kostenfestsetzung ist zwar zulässig, in der Sache selbst aber unbegründet.
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