OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.02.2001
3A W 8/01
Normen:
ZPO § 91 ; BRAGO § 19 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 292

Vergütungsfestsetzungsverfahren; Aufwendungen; Erstattungsfähigkeit; Honorarklage; Kostenfestsetzung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2001 - Aktenzeichen 3A W 8/01

DRsp Nr. 2001/9522

Vergütungsfestsetzungsverfahren; Aufwendungen; Erstattungsfähigkeit; Honorarklage; Kostenfestsetzung

»Aufwendungen (hier: Zustellungskosten), die einem Rechtsanwalt im Rahmen eines vorausgegangenen Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 19 BRAGO entstandenen sind, können nicht als Kosten des nachfolgenden Prozesses über eine Honorarklage erstattet verlangt werden.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; BRAGO § 19 ;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit erwirkten die Kläger gegen die Beklagten am 22.02.2000 ein Versäumnisurteil, durch das diesen u. a. als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Antragsgemäß wurden die von den Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf DM 3.887,50 festgesetzt.