I.
Im vorliegenden Rechtsstreit erwirkten die Kläger gegen die Beklagten am 22.02.2000 ein Versäumnisurteil, durch das diesen u. a. als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Antragsgemäß wurden die von den Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf DM 3.887,50 festgesetzt.
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