I.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 24. Februar 2000 (Bl. 148 = Bl. 149 d.A.) die der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner zustehende (Rest-)Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO auf einen Betrag von 596,58 DM festgesetzt.
Gegen den ihm am 29. Februar 2000 (Bl. 150 d.A.) zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seinem am 13. März 2000 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 06. dieses Monats (Bl. 151 d.A.), in dem er die Einrede der Verjährung erhebt und beantragt, die Kostenfestsetzung aufzuheben.
II.
Die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verb. mit § 104 Abs. 3 ZPO und den §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RPflG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 577 Abs. 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners, als welche sein Schreiben vom 06. dieses Monats bei sinn- und zweckentsprechender Auslegung zu gelten hat, ist in der Sache unbegründet.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|