OLG Naumburg - Beschluss vom 24.03.2000
14 WF 62/00
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 Satz 1 ; RVG § 11 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
MDR 2001, 114
OLGReport-Naumburg 2000, 412
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 24.02.2000

Vergütungsfestsetzung und offenkundig unbegründete Einwendungen

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.03.2000 - Aktenzeichen 14 WF 62/00

DRsp Nr. 2004/18245

Vergütungsfestsetzung und offenkundig unbegründete Einwendungen

Erhebt der Vergütungsschuldner offensichtlich aus der Luft gegriffene Einwendung (hier: Verjährung), die als rechtsmissbräuchlich angesehen werden müssen, kann der antragstellende Rechtsanwalt billigerweise nicht auf den Klageweg verwiesen werden.

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 Satz 1 ; RVG § 11 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 24. Februar 2000 (Bl. 148 = Bl. 149 d.A.) die der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner zustehende (Rest-)Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO auf einen Betrag von 596,58 DM festgesetzt.

Gegen den ihm am 29. Februar 2000 (Bl. 150 d.A.) zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seinem am 13. März 2000 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 06. dieses Monats (Bl. 151 d.A.), in dem er die Einrede der Verjährung erhebt und beantragt, die Kostenfestsetzung aufzuheben.

II.

Die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verb. mit § 104 Abs. 3 ZPO und den §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RPflG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 577 Abs. 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners, als welche sein Schreiben vom 06. dieses Monats bei sinn- und zweckentsprechender Auslegung zu gelten hat, ist in der Sache unbegründet.