FG Thüringen - Beschluss vom 23.03.2015
4 Ko 387/13
Normen:
RVG § 55 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 5; RVG § 58 Abs. 1; RVG § 58 Abs. 2; RVG § 15a Abs. 1; VV- RVG Teil 3 Vorbemerk. 3 Abs. 4 S. 1;

Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG bei nur teilweiser PKH-Bewilligung, Obsiegen des Klägers im Klageverfahren im Umfang der PKH-Bewilligung und nach bereits erfolgter Kostenfestsetzung

FG Thüringen, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 4 Ko 387/13

DRsp Nr. 2015/13427

Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG bei nur teilweiser PKH-Bewilligung, Obsiegen des Klägers im Klageverfahren im Umfang der PKH-Bewilligung und nach bereits erfolgter Kostenfestsetzung

1. Hat das FG nur teilweise Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren bewilligt, obsiegt der Kläger im Klageverfahren in genau dem Umfang, in dem ihm PKH bewilligt worden ist, hat der Kläger entsprechend der finanzgerichtlichen Kostenentscheidung einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, aufgrund dessen ihm die entstandenen Kosten im Umfang seines Obsiegens erstattet worden sind, und stellt der Kläger nunmehr aufgrund der PKW-Bewilligung einen Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 55 RVG, so sind ungeachtet der Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG die im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO bereits erstatteten Kosten einschließlich der erstatteten Gebühren für das außergerichtliche Vorverfahren in voller Höhe auf die PKH-Vergütung anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren erst im Nachhinein beantragt und nach der Einreichung des Vergütungsfestsetzungsantrages bezahlt worden ist.