I. Die Klägerin (geb. am 31.08.1962) war seit dem 16.05.2000 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. EUR 2.600,00 beschäftigt. Sie war Mitglied des Betriebsrates. Mit Schreiben vom 23.03.2006 und vom 05.04.2006 hatte ihr die Beklagte zwei Abmahnungen erteilt.
Die Klägerin beauftragte den Beschwerdeführer am 26.07.2006 mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen und unterzeichnete eine Vollmacht (Bl. 4 d. A.) in Sachen "123- X/Y." wegen "Arbeitskonflikt". Mit Klageschrift vom 11.08.2006, beim Arbeitsgericht am 15.08.2006 eingegangen, beantragte der Beschwerdeführer die Beklagte zu verurteilen, die beiden Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen und der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Er beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung.
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