I. Rechtsanwalt P. ist in dem gegen S. E. geführten Verfahren dem Zeugen N. B. durch Beschluss der 15. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 5. Februar 2001 als Beistand gemäß § 68 b StPO herbeigeordnet worden. Er beantragt mit Schriftsatz vom 19. September 2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinaus gehenden Pauschvergütung.
II. Der Antrag ist in entsprechender Anwendung der §§ 102, 99 BRAGO in dem erkannten Umfang begründet, da Rechtsanwalt P. vorliegend im Hinblick auf die von ihm entfaltete anwaltliche Mühewaltung allein durch die gesetzlichen Gebühren, die - wie unten darzulegen sein wird - mit 200,00 DM anzusetzen sind, nicht angemessen vergütet würde.
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