OLG Köln - Beschluß vom 30.11.2001
2 ARs 274/01
Normen:
BRAGO §§ 99 97 91 ; StPO § 68b ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 138
Rpfleger 2002, 95
Vorinstanzen:
StA Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 105 Js 12/99

Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes der einem Zeugen als Beistand beigeordnet worden ist

OLG Köln, Beschluß vom 30.11.2001 - Aktenzeichen 2 ARs 274/01

DRsp Nr. 2002/3046

Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes der einem Zeugen als Beistand beigeordnet worden ist

1. Der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes, der einem Zeugen gemäß § 68 b StPO als Beistand beigeordnet worden ist, gegen die Staatskasse beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 102, 97 BRAGO i.V.m. § 91 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BRAGO.2. Wird die Mühewaltung des bestellten Zeugenbeistandes durch diese Gebühr nicht angemessen abgegolten, kann ihm im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 99 BRAGO eine Pauschvergütung gewährt werden.

Normenkette:

BRAGO §§ 99 97 91 ; StPO § 68b ;

Gründe:

I. Rechtsanwalt P. ist in dem gegen S. E. geführten Verfahren dem Zeugen N. B. durch Beschluss der 15. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 5. Februar 2001 als Beistand gemäß § 68 b StPO herbeigeordnet worden. Er beantragt mit Schriftsatz vom 19. September 2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinaus gehenden Pauschvergütung.

II. Der Antrag ist in entsprechender Anwendung der §§ 102, 99 BRAGO in dem erkannten Umfang begründet, da Rechtsanwalt P. vorliegend im Hinblick auf die von ihm entfaltete anwaltliche Mühewaltung allein durch die gesetzlichen Gebühren, die - wie unten darzulegen sein wird - mit 200,00 DM anzusetzen sind, nicht angemessen vergütet würde.