OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2006
I-24 U 190/06
Normen:
BGB § 627 § 628 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 § 675 ; BRAGO § 13 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 177/04

Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach Kündigung des Mandats durch Auftraggeber - Auflösungsverschulden des Anwalts?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen I-24 U 190/06

DRsp Nr. 2007/7033

Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach Kündigung des Mandats durch Auftraggeber - "Auflösungsverschulden" des Anwalts?

Den Rechtsanwalt trifft an der Kündigung seines Mandanten kein "Auflösungsverschulden", obwohl er selbst zuvor mit der Mandatsniederlegung gedroht hat, wenn dies nicht grundlos geschah und auch sonstige Vorwürfe des Mandanten die Honorareinbuße nicht rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 627 § 628 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 § 675 ; BRAGO § 13 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht die Resthonorarklage der klagenden Rechtsanwaltsgesellschaft (GbR) abgewiesen (803,56 EUR nebst Zinsen) und sie zu Schadensersatz (1.861,44 EUR nebst Zinsen) sowie Freistellung (4.942,85 EUR) wegen angeblicher Schlechterfüllung des Anwaltsdienstvertrags verurteilt. Der Senat teilt nicht die Beurteilung des Landgerichts, die Beklagte habe wegen schuldhafter Vertragsverletzung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts Dr. C. (nachfolgend Kläger genannt) den Anwaltsvertrag aus wichtigem Grund kündigen dürfen, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch verloren hätte.