I. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht die Resthonorarklage der klagenden Rechtsanwaltsgesellschaft (GbR) abgewiesen (803,56 EUR nebst Zinsen) und sie zu Schadensersatz (1.861,44 EUR nebst Zinsen) sowie Freistellung (4.942,85 EUR) wegen angeblicher Schlechterfüllung des Anwaltsdienstvertrags verurteilt. Der Senat teilt nicht die Beurteilung des Landgerichts, die Beklagte habe wegen schuldhafter Vertragsverletzung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts Dr. C. (nachfolgend Kläger genannt) den Anwaltsvertrag aus wichtigem Grund kündigen dürfen, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch verloren hätte.
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