OLG Hamburg - Urteil vom 26.10.2006
3 U 61/05
Normen:
BRAGO § 11 ; BRAGO § 26 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 1099/04

Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei telefonischer Erörterung der Vergleichsmöglichkeiten - Streitwert einer Unterlassungsklage

OLG Hamburg, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 3 U 61/05

DRsp Nr. 2007/18449

Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei telefonischer Erörterung der Vergleichsmöglichkeiten - Streitwert einer Unterlassungsklage

»1. Es entsteht eine Besprechungsgebühr, wenn der Anwalt mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite telefonisch die Vergleichsmöglichkeiten erörtert; mangels Sondervereinbarung ergibt sich das aus dem Mandatsverhältnis, ohne dass es für die Kontaktaufnahme einer besonderen Beauftragung des Anwalts hierzu bedarf. 2. Betrifft die Besprechung die Vermeidung der Hauptklage, so ist die Gebühr nicht dem vorausgegangenen Verfügungsverfahren zuzurechnen; wann die Fristsetzung nach § 926 Abs. 1 ZPO erfolgte, ist dabei unerheblich.«

Normenkette:

BRAGO § 11 ; BRAGO § 26 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin ist im Bereich des Coupon-Marketings tätig. Die Beklagte - eine Rechtsanwaltssozietät - war von der Klägerin mandatiert und für diese anwaltlich tätig. Für die Anwaltstätigkeit hat die Klägerin Vorschüsse an die Beklagte gezahlt.

Mit der vorliegenden Zahlungs-Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung überzahlter Vorschüsse. Mit der Widerklage macht die Beklagte weitergehende Anwaltshonorar-Zahlungsansprüche gegen die Klägerin geltend.