A.
Gemäß § 540 Abs. 2 i. V. mit § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 544 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.
B.
Die Berufung ist teilweise begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines restlichen Anwaltshonorars in Höhe von (7 587,56 DM=) 3 879,46 EUR gemäß §§ 611, 675 BGB i. V. mit § 414 BGB.
1.
Die Beklagte, die zum fraglichen Zeitpunkt noch unter T GmbH firmierte, hat die sich für den Zeugen L aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Anwaltsvertrag ergebende Verpflichtung zur Zahlung des Anwaltshonorars durch die Honorarvereinbarung vom 18.02.2000 (Bl. 15 f. d. A.) wirksam übernommen.
a)
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|