Der Antrag vom 23.11.2004/22.02.2006 auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§§ 99 Abs. 1, 102 BRAGO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Umstände rechtfertigen insgesamt die Bewilligung einer Pauschvergütung, welche die Regelgebühren um den zugebilligten Betrag übersteigt, denn die Vertretung der Nebenklägerinnen war für die Antragstellerin mit einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand verbunden, der durch die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen vergütet wird.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|