OLG Köln - Beschluss vom 28.03.2006
2 ARs 41/06
Normen:
RVG § 61 ;

Vergütungsanspruch des Nebenklagevertreters nach Übergangsrecht

OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 41/06

DRsp Nr. 2006/21038

Vergütungsanspruch des Nebenklagevertreters nach Übergangsrecht

»Wird ein vor dem 01.07.2004 in erster Instanz tätig gewordener Nebenklagevertreter im Rahmen einer vor dem In-Kraft-Treten des RVG eingelegten Rechtsmittels erstmals nach dem 01.07.2004 tätig, richtet sich sein Vergütungsanspruch gleichwohl nach der BRAGO; § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG findet auf diesen Fall keine Anwendung.«

Normenkette:

RVG § 61 ;

Gründe:

Der Antrag vom 23.11.2004/22.02.2006 auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§§ 99 Abs. 1, 102 BRAGO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Umstände rechtfertigen insgesamt die Bewilligung einer Pauschvergütung, welche die Regelgebühren um den zugebilligten Betrag übersteigt, denn die Vertretung der Nebenklägerinnen war für die Antragstellerin mit einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand verbunden, der durch die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen vergütet wird.