OLG Köln - Beschluss vom 07.11.2005
17 W 221/05
Normen:
MarkenG § 140 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 291
Vorinstanzen:
LG Köln - 31 O 382/05 - 13.6.2005, 12.10.2005,

Vergütungsanspruch des mitwirkenden Patentanwalts

OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 17 W 221/05

DRsp Nr. 2006/6206

Vergütungsanspruch des mitwirkenden Patentanwalts

»Der dem mitwirkenden Patentanwalt entstandene Vergütungsanspruch ist in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr erstattungsfähig.«

Normenkette:

MarkenG § 140 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe:

I. Die Antragsteller haben zur Festsetzung für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten u. a. eine 0,3 - Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV (406,20 EUR) sowie eine Dokumentenpauschale (12,50 EUR) zur Kostenfestsetzung angemeldet, für die Mitwirkung der Patentanwälte eine 1,3 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (1.760,20 EUR), eine 0,3 - Erhöhungsgebühr (406,20 EUR) sowie eine Postpauschale (20,00 EUR).

Der Rechtspfleger hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Juni 2005 das Entstandensein einer Erhöhungsgebühr verneint. Auch die Festsetzung der Dokumentenpauschale hat er abgelehnt. Hinsichtlich der Patentanwaltskosten ist er lediglich von einer 1,0 - Verfahrensgebühr ausgegangen. Anstatt der zur Festsetzung angemeldeten Kosten in Höhe von 4.398,20 EUR hat er daher lediglich 3.167,30 EUR festgesetzt (1.760,20 EUR + 20,00 EUR + 13,10 EUR + 1.354,00 EUR + 20,00 EUR).