I. Die Antragsteller haben zur Festsetzung für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten u. a. eine 0,3 - Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV (406,20 EUR) sowie eine Dokumentenpauschale (12,50 EUR) zur Kostenfestsetzung angemeldet, für die Mitwirkung der Patentanwälte eine 1,3 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (1.760,20 EUR), eine 0,3 - Erhöhungsgebühr (406,20 EUR) sowie eine Postpauschale (20,00 EUR).
Der Rechtspfleger hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Juni 2005 das Entstandensein einer Erhöhungsgebühr verneint. Auch die Festsetzung der Dokumentenpauschale hat er abgelehnt. Hinsichtlich der Patentanwaltskosten ist er lediglich von einer 1,0 - Verfahrensgebühr ausgegangen. Anstatt der zur Festsetzung angemeldeten Kosten in Höhe von 4.398,20 EUR hat er daher lediglich 3.167,30 EUR festgesetzt (1.760,20 EUR + 20,00 EUR + 13,10 EUR + 1.354,00 EUR + 20,00 EUR).
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