LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2016
L 19 AS 1256/15 B
Normen:
RVG § 45 Abs. 1 S. 1; RVG § 48 Abs. 1 S. 1; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; SGG § 183; RVG § 14 Abs. 1; SGG § 88; VV- RVG a.F. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 54; VV- RVG a.F. Nr. 3102; VV- RVG a.F. Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SF 283/14

Vergütungsanspruch des für eine sozialgerichtliche Untätigkeitsklage beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs über den Ausgleich von Mietrückständen im Erörterungstermin zur UntätigkeitsklageStreit über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden VergütungEntstehen einer Einigungsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren (hier keine Entstehung einer Einigungsgebühr für einen im Erörterungstermin zur Untätigkeitsklage abgeschlossenen Vergleich im Hinblick auf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung)Überprüfung der Billigkeit der angesetzten Verfahrensgebühr (hier Feststellung der Unbilligkeit der Mittelgebühr durch den Senat)Bestimmung der Terminsgebühr (hier Unbilligkeit der Mittelgebühr)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 1256/15 B

DRsp Nr. 2016/3431

Vergütungsanspruch des für eine sozialgerichtliche Untätigkeitsklage beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs über den Ausgleich von Mietrückständen im Erörterungstermin zur Untätigkeitsklage Streit über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung Entstehen einer Einigungsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren (hier keine Entstehung einer Einigungsgebühr für einen im Erörterungstermin zur Untätigkeitsklage abgeschlossenen Vergleich im Hinblick auf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung) Überprüfung der Billigkeit der angesetzten Verfahrensgebühr (hier Feststellung der Unbilligkeit der Mittelgebühr durch den Senat) Bestimmung der Terminsgebühr (hier Unbilligkeit der Mittelgebühr)

1. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse ist nach Grund und Höhe vom Umfang der Beiordnung abhängig. Der Grund der Beiordnung bestimmt sich nach dem Streitgegenstand des Verfahrens (vorliegend ausschließlich eine Untätigkeitsklage). Die Erledigung von weiteren, über den eigentlichen Streitstoff hinausreichende Streitgegenständen, die ggfs. in anderen Verfahren anhängig sind oder werden könnten, ist daher für die Entstehung einer Einigungsgebühr ohne Bedeutung.